Welche Rechtsnatur hat die VOB/B?

Die VOB/B ist keine Rechtsnorm, sondern Vertragsrecht. Bei den Bestimmungen der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Verständigen sich die Vertragsparteien darauf, dass die VOB/B Bestandteil des Bauvertrags sein soll, gelten ihre Regelungen für die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien kraft vertraglicher Vereinbarung. Hierdurch werden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des BGB -Werkvertragsrechts modifiziert und ergänzt.

Was heißt: „Privilegierung der VOB/B"?

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen die Bestimmungen der VOB/B prinzipiell den AGB-rechtlichen Kontrollvorschriften nach §§ 305 ff. BGB, insbesondere der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (§§ 307 ff). Danach sind - vereinfacht ausgedrückt - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen all diejenigen Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders ent­gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unwirksam heißt: solche Klauseln werden als nicht existent behandelt; an ihrer Stelle gilt die gesetzliche Regelung.

Auch die VOB/B enthält AGB-rechtlich unwirksame Klauseln, z.B. das Konstrukt des Anspruchsverlusts bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung nach §16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Im Jahr 1983 hat der BGH jedoch ergänzend zu § 23 Abs. 2 Nr. 5 des damaligen AGB-Gesetzes entschieden, dass die Vorschriften der VOB/B der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht zu unterziehen sind, sofern die VOB/B als Ganzes, d.h. ohne ins Gewicht fallende Einschränkung verein­bart wird. Begründet hat der BGH diese Entscheidung mit der Überlegung, dass es sich bei der VOB/B anders als bei sonstigen AGB gerade um kein Vertragswerk handelt, das nur den Vorteil einer Vertragsseite verfolgt; nach der Auffassung des BGH enthält die von Auftraggeber- und Auftragnehmerinteressengruppen ausgearbeitete VOB/B einen im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Interessenausgleich und bevorzugt gegenüber dem Werkvertragsrecht des BGB teils den Auftraggeber und teils den Auftragnehmer.

Wird in den Kernbereich der VOB/B eingegriffen, insbesondere durch andere vertragliche Regelungen, die die Gesamtausgewogenheit der VOB/B stören (wozu vergleichsweise geringfügige Änderungen ausreichen sollten), heißt das nicht, dass die VOB/B jetzt überhaupt nicht mehr gilt. Es unterfallen nunmehr lediglich alle Klauseln der VOB/B der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und sind im Streitfall auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Ob der BGH auch nach der Modernisierung des Schuldrechts zum 1.1.2002 an seiner Rechtsprechung zur Privilegierung festhalten wird, ist ungeklärt.

Was versteht man unter einem BGB-Vertrag und was unter einem VOB-Vertrag?

Am Bau nennt man einen BGB-Vertrag einen Bau- oder Werkvertrag, bei dem die VOB/B nicht zur Vertragsgrundlage gemacht wurde. Für diesen Bauvertrag gelten die gesetzlichen Vorschrif­ten des BGB und die zwischen den Parteien weiter getroffenen Vereinbarungen, nicht jedoch die VOB/B. VOB-Vertrag heißt ein Bauvertrag, dem die VOB/B zu Grunde liegt.

 

                 
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