Das Buch 2 „Recht der Schuldverhältnisse" ist seinerseits wieder unterteilt in das sog. Allgemeine Schuldrecht (§§241-432), welches der Systematik des BGB-Aufbaus folgend wiederum gemeinsame Grundlagen für das sog. Besondere Schuldrecht (Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, §§ 433 - 853) enthält.
Bei diesen einzelnen Schuldverhältnissen des Besonderen Schuldrechts geht es um jeweils zusammengefasste Regelungen für bestimmte Lebenssachverhalte, z.B. für den Kauf (§§ 433479), den Miet- und den Pachtvertrag (§§535 -597), den Dienstvertrag (§§ 611-630), die Gesellschaft (§§ 705-740) oder die Bürgschaft (§§ 765 -778) um nur ein paar wichtige dieser Schuldverhältnisse zu nennen. Die §§ 631 bis 651 BGB behandeln - für den Bau natürlich von zentraler Bedeutung - den Werkvertrag.
Worum handelt es sich bei der VOB?
Die VOB ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (ehemals „Verdingungsordnung für Bauleistungen"). Sie enthält in den drei Teilen A,B und C unterschiedliche Regeln, die gezielt auf die Rechts- und Sachprobleme bei der Vergabe von Bauleistungen sowie der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen zugeschnitten sind.
Die erste Version der VOB stammt aus dem Jahr 1926, wo sie vom damaligen Reichsverdingungsausschuss auf Ersuchen des Reichstages geschaffen wurde, um „... für die Vergebung von Leistungen und Lieferungen einheitliche Grundsätze für Reich und Länder zu schaffen." Nach dem 2. Weltkrieg wurde die Arbeit des Reichsverdingungsausschusses von dem 1947 gegründeten Deutschen Verdingungsausschuss für Bauleistungen, dem DVA (seit 2002: Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen) fortgesetzt. In diesem Ausschuss sind Auftraggeber und Auftragnehmer vertreten, insbesondere die mit dem Baugeschehen befassten Ministerien, öffentliche Verwaltungen sowie Wirtschafts-, Bauindustrie- und Berufsverbände. Der DVA überarbeitet die VOB laufend und passt sie den sachlichen und rechtlichen Entwicklungen an.
Die aktuelle Fassung der VOB ist die Ausgabe 2002.
Natürlich besteht zwischen den drei Teilen der VOB ein Zusammenhang. Dies darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass es sich bei den VOB-Teilen A, B und C um jeweils selbständige Regelwerke mit unterschiedlichen Regelungszielen und weitgehend auch unterschiedlichem Rechtscharakter handelt.
Was regeln die drei Teile der VOB?
VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
In diesem Teil der VOB finden sich - in vier Abschnitte gegliedert- Vorschriften zur Regelung des Vergabeverfahrens der öffentlichen Hand, soweit es diesbezüglich um den „Einkauf' von Bauleistungen geht. Der Regelungsbereich der Vergabebestimmungen der VOB-A endet mit Beendigung des Vergabeverfahrens, also im Wesentlichen mit dem Vertragsschluss, d.h. mit dem Zuschlag durch den öffentlichen Auftraggeber und die mit seiner Erteilung zusammenhängenden Formalien. Sicherlich gibt es verschiedene Verzahnungen der VOB-A auch mit dem Ausführungsstadium. Die konkrete Wirkung einzelner Vorschriften aus dem
A-Teil auf den Vertragsinhalt und die wechselseitigen Leistungspflichten der Vertragsparteien ist in weiten Bereichen strittig, so z.B. bei dem Gebot zur erschöpfenden Leistungsbeschreibung nach § 9 VOB/A
Mittlerweile hat sich das Vergaberecht zu einer bedeutsamen rechtlichen Spezialmaterie entwickelt.
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