Einführung

von Rechtsanwalt Peter Oppler, Lehrbeauftragter an der TU München

 

Wozu dient diese Broschüre und an wen richtet sie sich?

Diese Seiten enthalten eine - kleine - Sammlung juristischer Texte, nämlich einen Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Sie soll all denjenigen, die sich mit der Abwicklung von Bauvorhaben befassen - insbesondere Baupraktikern aber auch Juristen - als handliches Nachschlagewerk dienen. Die Betonung liegt auf „handlich". Es sind hier lediglich diejenigen Vorschriften zusammengefasst, auf die bei Konflikten in der Abwicklung von Bauverträgen immer wieder zurückgegriffen werden muss. Auf den Abdruck des Teils A der VOB wurde wegen der Eigenständigkeit des Vergaberechts verzichtet, ebenso auf andere für das private Baurecht wichtige Rechts- und Gesetzesmaterialien. Insoweit muss auf umfangreichere Textsammlungen verwiesen werden.

 

Recht? Wozu überhaupt?

Recht erfüllt eine wichtige gesellschaftliche Funktion: es organisiert die Lösung von Konflikten. Unsere Rechtsordnung ist - salopp und stark vereinfacht ausgedrückt - nichts anderes als eine Sammlung von Spielregeln zur Beilegung individueller und allgemeiner Konflikte und zur Herbei­führung von Rechtsfrieden. Zu diesem Zweck sind in der Rechtsordnung die Rechte (auch Freiheiten) und Pflichten der Mitglieder unserer Sozialgemeinschaft einschließlich der Staatsmacht selbst verankert. Recht - und im Übrigen auch die Frage von Gerechtigkeit - spielen immer nur dort eine Rolle, wo die Interessen Einzelner mit denen Anderer oder der Allgemeinheit kollidieren und es deshalb zu Konflikten kommt. Recht legt fest, wie und mit welchen Verfahrensweisen diese Konflikte gelöst werden und Rechtsfrieden hergestellt wird.

 

Es liegt auf der Hand, dass Recht gerade bei einer so konfliktträchtigen Materie wie dem Bau eine überragende Rolle spielt. Die Herstellungsabläufe sind hier insbesondere geprägt von technischem Anspruch und rasanter technischer Entwicklung, einer oft schwer einschätzbaren Risikosituation vom Baugrund bis zur Witterung, enormem Zeitdruck, laufender Optimierung bei der Herstellung mit vielfachen Ausführungsänderungen und Störungen, gewaltigem Wettbewerbsdruck bei der Auftragsvergabe sowie den unterschiedlichen Interessenlagen der vielen an der Herstellung des Gesamtobjekts Beteiligten. Dieses gewaltige Konfliktpotenzial lässt sich in der Regel ohne Beachtung rechtlicher Prinzipien nicht befrieden.

 

Was ist das Privatrecht?

Privatrecht ist etwas anderes als öffentliches Recht. Das öffentliche Recht regelt die Organisation des Staates und die Rechtsbeziehungen der „Staatsgewalt" gegenüber den „Untertanen" des Staats und zwar in einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Beispiel: Die zuständige Baugenehmigungsbehörde erteilt oder versagt eine Baugenehmigung. Die Fragen der Rechtmäßigkeit dieses Aktes und der Art und Weise des Rechtsschutzes für den betroffenen Antragsteller richten sich nach öffentlichem Recht. Demgegenüber regeln die Vorschriften des Privatrechts - auch die des privaten Baurechts - die Rechtsbeziehungen einzelner Rechtssubjekte untereinander­der und zwar auf gleicher Ebene. Das gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie - wie bei der Bauwerkserrichtung regelmäßig - Rechtsbeziehungen zu anderen Baubeteiligten mittels eines Vertrags begründet.

                 
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