Auszug
aus Seminarunterlagen von RA T. Steiger
VOB
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B
Allgemeine
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
DIN
1961 -Ausgabe 2002
§ 1 Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und
Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags
gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt
dem Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung
der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn
sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.
Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung
übertragen werden.
§ 2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle
Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den
Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen,
den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen
Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen
Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen
berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme,
nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter
einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um
nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang
ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung
des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung
des Mengenansatzes ist auf Verlangen der
Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte
Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der
Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen
(Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die
Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag
entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs-
und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten
auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend
dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten
Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die
eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung
des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme
gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen
des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B.
Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt,
wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder
andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises
für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein
neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten
zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen
werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene
Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere
Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen,
bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen
der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen
Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn
der Ausführung zu vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme
vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch
die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung
so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht
zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich
unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren.
Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der
Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 [2.4 2.5
2.6] bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt
Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung
vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne
Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt,
werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann
es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere
Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch
zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt.
Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die
Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen
des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt
wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten
die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen
der Nummer 5 oder 6 [2.5 2.6] entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen,
Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach
dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder
der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so
hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte
technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen,
so hat er die Kosten zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet,
wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart
worden sind (§ 15).
§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen
sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen
Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer
zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen
Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen
sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung
übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend.
Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung
gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber
auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig,
der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter
und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich
in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und
Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von
Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach
dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen,
oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen
des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber
nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen
ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt,
geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt
werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das
Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in
unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber
darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese
müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib
der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des
Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen
und der DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung
der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das
Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat
die erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse
— z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht,
dem Gewerberecht — herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße
Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt
zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche
Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten
Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm
die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie
die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine
Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis
bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung
der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen
zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer
oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter
zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber
ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers
für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des
Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er
seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf
Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte
Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten
zu tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter
eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat
er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die
Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung
auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen,
behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen
gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist
ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen
zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene
Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren),
gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder
Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat
er sie dem Auftraggeber unverzüglich — möglichst schon vor Beginn
der Arbeiten — schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt
jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes
vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung
oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf
der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.
Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt
der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten
Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände
bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden
und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen.
Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem
Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder
den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers
innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu
entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des
Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung
als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer
auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer
den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat
er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der
Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht
nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im
eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die
Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb
des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer
ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht
im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet
ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme
der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er
ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§
8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe
von Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung
für Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer
dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.
9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem
Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem
Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken
oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die
Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung
etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des
Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
10. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf
Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen,
wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der
Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich
niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen
Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern
und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen
gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich
vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist
vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen
Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der
Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung
zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber
anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe
oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen
offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer
auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der
Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt
er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann
der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz
nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene
Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8
Nr. 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen
Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige,
so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden
Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und
deren hindernde Wirkung bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert,
soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich
des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung
der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers
oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer
unabwendbare Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit,
mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden
musste, gelten nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm
billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der
Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen,
hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen
und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach
der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme
der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere
Jahreszeit. 5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere
Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich
wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen
abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer
bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten
Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil
zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des
nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns
aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate,
so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich
kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und
6 [6.5 6.6] ; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht
zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung
zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits
ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung
vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere
objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten
Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere
Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung
gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen,
in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren
Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung
gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile
sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz
oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht
Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung
oder selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung
der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung
zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder
zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,
wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren
beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt
oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6
Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen
Nichterfüllung des Restes verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,
wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr.
4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des
Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich
abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der
Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der
Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen
zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa
entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt,
auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen,
die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein
Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der
Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere
Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene
Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine
Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine
anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung
mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen,
wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen
hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden
des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme
der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung
verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die
ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene
Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung
des Vertrags gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende
Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande
setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff.
BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung
nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber
ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt
und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene
Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche
des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes
Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter
und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang
mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten
für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge
einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet
hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer
auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach
§ 4 Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein,
soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht
gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf
außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen
bei einem in Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer
hätte decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den
§§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten
Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen
Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen
außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder
wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen,
so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte
haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer
allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung
geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber
die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen
hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen
nach den Nummern 2, 3 oder 4 [10.2 10.3 10.4] von der Ausgleichspflicht
befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten
für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern
2, 3 oder 4 [10.2 10.3 10.4] die andere Vertragspartei zu tragen
hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der
Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den
Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne
der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben
zu haben.
§ 11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten
die §§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart,
dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt,
so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen,
so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird
jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen,
so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme
vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung
— gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist
— die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen
12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart
werden.
2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene
Teile der Leistung besonders abzunehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme
bis zur Beseitigung verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden,
wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre
Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer
Verhandlung schriftlich niederzulegen.
In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter
Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige
Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit
des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war
oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte.
Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die
Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(2) Wird die Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber
die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen,
so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn
der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung
der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen
Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine
Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten
Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht
vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln,
a) wenn sie sich für nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die
der Besteller nach der Art der Leistung erwarten kann.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften
der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen
nach der Verkehrssituation als bedeutungslos anzusehen sind.
Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als
solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung
oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten
oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit
der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer,
es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung
gemacht.
4.(1) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist
im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke vier Jahre,
für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten
Teile von Feuerungsanlagen zwei Jahre. Abweichend von Satz 1
beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende
Teile von industriellen Feuerungsanlagen ein Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen
oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit
und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungs
frist für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 zwei Jahre,
wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer
die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten
Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung
beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle
während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten
zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist
schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten
Mängel verjährt in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen
Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach
Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme
der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine
Verjährungsfrist von zwei Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf
der Regelfristen nach Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten
Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung
zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen
Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten
des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber
unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer
verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber
dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB), der Anspruch
auf Beseitigung ist ausgeschlossen.
7. (1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft
verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlichen oder fahrlässig verursachten
Mängeln haftet er für alle Schäden.
(3) Im übrigen ist dem Auftragggeber der Schaden an der baulichen
Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandsetzung oder
Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt,
der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf
ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen
darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann
zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die
anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich
vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder
durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei
einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer
hätte decken können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz
3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können
oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung
kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar
abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen
und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in
den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen
Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung
besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt
abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen
sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam
vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen
Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind
zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten
nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig
gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit
einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten
spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden,
wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6
Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung
nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene
Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten
des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen
Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen
getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese
nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers
für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten
der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen,
Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-,
Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten,
die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen
Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem
Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten
durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt
werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten
vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und
den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für
den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen,
Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr-
und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts
anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich
oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der
Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach
Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln
oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss
der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4
Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren,
über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger
Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der
Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten
Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe
von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand
an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen,
für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten
ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in
Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen
einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags
in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen
sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine
rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung
eigens angefertigten und bereitgestellten
Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten
Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl
das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit
gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden.
Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen
Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Anspruch auf Abschlagszahlungen werden binnen
18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss
auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme
von Teilen der Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschlussvereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Aufraggebers ausreichende
Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts
anderes vereinbart wird, mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz des
§ 247 BGB zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen
gewährt worden sind.
3. (1) ) Der Anspruch auf die Schlusszahlung
wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer
vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von
zwei Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist
nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist
das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung
schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die
Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung
hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn
der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere
Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen
werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen
nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die
Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb
von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen
Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der
Vorbehalt eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein
Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung
wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung
können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der
übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht,
so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen.
Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Aufragnehmer
vom Ende der Nachfrist einen Anspruch auf Zinsen in Höhe der
in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren
Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftaggeber das fällige unbestrittene Guthaben
des Vergütungsanspruchs nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses
Guthaben abweichend von Abs. 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem
Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen
Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und
4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber
zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an
Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung
der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers auf Grund eines
mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt
sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung
ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die
Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb
einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und
inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird
diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen
für die Direktzahlung als anerkannt.
§ 17 Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist,
gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße
Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart
ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld
oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers
geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
– in der Europäischen Gemeinschaft oder
– in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
– in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen
Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere
ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist
Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich
anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter
Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB);
sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift
des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als
Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen
zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld
geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu
vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen,
über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige
Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß
die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten,
so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen,
bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils
einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und
binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto
bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig
muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer
von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer
5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen
ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag
erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen
Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer
hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber
auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige
Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann
keine Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt,
den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto
zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen
18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht
erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des
Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit
einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 [17.5 17.6]
außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
8. (1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete
Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche
zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers,
die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche
umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese
Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für
Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurück zu geben, sofern
kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit
jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind,
darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung
nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand
für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die
Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf
Verlangen mitzuteilen.
2. (1)Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten,
so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle
unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer
Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst
innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden
und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung
gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von
2 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch
beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist
hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrags auf Durchführung
eines Verfahrens nach Nr. 2 Abs. 1 wird die Verjährung des in
diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt.
Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter
betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich
mit. Die Hemmung endet drei Monate nach Zugang des schriftlichen
Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft
von Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren
bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der
bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren
kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der
anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch
eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle
vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die
Kosten trägt der unterliegende Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer
nicht, die Arbeiten einzustellen.